Werbung mit Festpreis wettbewerbswidrig, wenn nicht alle Preisbestandteile „fest“ sind

Mannheim, 01. Februar 2011. Online-Händler, die mit dem Begriff „Festpreis“ für ihre Produkte werben, dürfen im betreffenden Preis keine variablen Preisbestandteile haben. Sonst ist ihre Werbung wettbewerbswidrig. Darauf weist iclear (www.iclear.de), das schnelle, einfache und sichere Bezahlsystem im Internet, hin.
Werbung mit Festpreis wettbewerbswidrig, wenn nicht alle Preisbestandteile "fest" sind

Werbemaßnahmen müssen stets den Spagat schaffen, möglichst Kaufanreize zu vermitteln, ohne dabei die angesprochenen Verbraucher in die Irre zu führen. mit Vorsicht zu genießen insbesondere die Werbung mit durchgestrichenen Preisen, mit „UVP“ oder mit „Festpreis“ oder ähnlichen Angaben. Denn die Werbung mit dem Begriff „Festpreis“ gilt als irreführend, wenn der beworbene Preis eben nicht gänzlich „fest“ ist, sondern auch variable Preisbestandteile aufweist. In diesem Fall verstößt eine solche Werbemaßnahme gegen das Wettbewerbsrecht.

Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 08.11.2011 (Aktenzeichen: I-4 U 58/11) entschieden. Nach dem Urteil hätte zumindest ein „Sternchen“-Hinweis mit einer Erläuterung erfolgen müssen, so das Gericht in seiner Begründung.

Tipp für Händler: Achten Sie bei Ihren Werbemaßnahmen immer darauf, dass sie nicht irreführend gestaltet und – bei aller Kreativität – verständlich sind. Vor allem bei den Preisangaben muss in jedem Fall Klarheit für die angesprochene Zielgruppe bestehen.

Tipp für Kunden: Lassen Sie sich nicht allzu sehr von der Werbung blenden, achten Sie primär auf die „harten Fakten“. Lesen Sie auch immer das Kleingedruckte, also zum Beispiel „Sternchen“-Hinweise.

Die Rechtstipps für Online-Händler und Verbraucher stellt Medienrechtler Michael Rohrlich im Auftrag von iclear zusammen. Weitergehende Infos und die genannten Gesetzestexte / Urteile im Volltext, soweit schon vorliegend, finden sich unter www.rechtssicher.info.

Dieser und weitere iclear-Rechtstipps für Online-Händler finden sich unter https://www.iclear.de/index.php?id=158&L=0.

Über iclear (www.iclear.de):

iclear ist die technische Abwicklungsplattform von Zahlungstransaktionen im Internet. Das System schützt Käufer und Verkäufer gleichermaßen vor unliebsamen Überraschungen beim Online-Handel und unterstützt die komfortable Abwicklung von Bestell- und Bezahlvorgang. Mehr als 6.000 Online-Händler bieten derzeit in Deutschland die Zahlung mit Hilfe von iclear an. Der Zahlungsservice-Anbieter sorgt als E-Geld-Agent von Tunz.com S.A. für eine sichere Abwicklung bei allen banküblichen Bezahlwegen und auch bei Zahlungen über Visa/MasterCard oder Online-Überweisungen wie giropay und Sofortüberweisung und die Zahlung per abgesicherter Rechnung.

Mit Hilfe von iclear können Käufer im Internet Waren einfach, bequem und sicher bezahlen. Das System vermittelt dabei in Echtzeit zwischen den beteiligten Parteien und sorgt für eine transparente, für beide Seiten sichere Abwicklung. iclear schafft so Vertrauen in den Online-Handel und in die Bezahlung im Internet. iclear ist ein Angebot der iclear GmbH mit Sitz in Mannheim. Geschäftsführer der iclear GmbH sind Michael Sittek und Stephan Tieleman.

iclear GmbH
Michael Sittek
M2, 17
68161 Mannheim
+49 (0)621 / 1234 69-60

http://www.iclear.de
presse@iclear.de

Pressekontakt:
digit media
Herbert Grab
Schulberg 5
72124 Pliezhausen
h.grab@iclear.de
07127 57 07 10
http://www.digitmedia-online.de