„Widerrufsrecht bei Partnerbörsen“ – Verbraucherfrage der Woche des D.A.S. Leistungsservice

Gut beraten von den Experten der ERGO Group

Jens P. aus Leipzig:

Ich habe mich bei einer Online-Partnerbörse angemeldet. Das dortige System der Partnersuche gefällt mir aber nicht. Kann ich den Vertrag widerrufen?

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):

Bei einem Vertrag mit einer Partnerbörse handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag. Solche Verträge können Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Allerdings kann ein Widerruf teuer sein. Denn manche Partnerbörsen behalten sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, einen Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen. Hat das Unternehmen zum Beispiel ein Persönlichkeitsprofil erstellt oder Kontaktvorschläge übermittelt, kann das als Leistung gelten. Ob und in welchem Umfang Betroffene Wertersatz leisten müssen, darüber urteilen Gerichte unterschiedlich. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat beispielsweise in einem Urteil vom 2. März 2017 entschieden, dass der Wertersatz nicht nach der Vertragsdauer berechnet werden muss. Der Anbieter hatte stattdessen die Anzahl der bereits vermittelten Kontakte zugrunde gelegt und seinen Kunden bei Widerruf bis zu 75 Prozent des Abopreises in Rechnung gestellt (Az. 3 U 122/14). So kommen schnell mehrere hundert Euro zusammen – oft für wenige nichtssagende Nachrichten. Nach diesem Urteil gab es jedoch vor dem Amtsgericht Hamburg elf weitere Urteile gegen den gleichen Anbieter, in denen die Kunden die Prozesse um Wertersatz gewonnen haben (etwa Urteil vom 14. November 2017, Az. 20a C 197/17). Es empfiehlt sich in jedem Fall, vor dem Abschluss eines Vertrags mit einer Partnerbörse deren AGB zu prüfen: Welche Regelungen gelten im Falle eines Widerrufs und inwiefern müssen Abonnenten dann Wertersatz leisten?

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