Umsatzsteuerpflicht bei „ebay“-Verkäufen – Steuerfalle droht

Mit Urteil vom heutigen Tage hat der 5. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) zu dem Aktenzeichen V R 2/11 entschieden, dass „der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internet-Plattform „ebay“ … „eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit sein“ kön-ne. Auf eine beim Einkauf des Gegenstandes vorhandene Wiederverkaufsabsicht komme es für die Beurteilung der Nachhaltigkeit der unternehmerischen Tätigkeit nicht an.

Hintergrund ist, dass ein Rentnerehepaar sich zunächst über Jahrzehnte verschiedene Sammlungsstücke angeschafft hat und viele davon im Alter über mehrere Jahre hinweg über die Auktionsplattform ebay verkauft hat. Dabei wurden im Laufe von etwa 4 Jahren ca. 1200 Verkäufe mit einem Gesamtverkaufserlös von etwa EUR 100.000 durchgeführt. Die Rentner hatten die Verkäufe als Privatauktionen betrieben, keine Gewährleistung geboten und waren der Überzeugung, als Privatleute zu verkaufen. Das zuständige Finanzamt sah das anders und erließ Umsatzsteuerbescheide, nach denen die Rentner 19% ihrer Verkaufserlöse als Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen sollten. Dagegen wandten sie sich zunächst mit der Klage zum Finanzgericht und verloren. Gegen das Urteil des Fi-nanzgerichts legten sie Revision ein, über die heute der 5. Senat des Bundesfinanzhofes entschied.

Den Bereich der privaten Vermögensverwaltung sieht der 5. Senat bereits dann verlassen, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt und sich „ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler i.S. von Art 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG.
Nach Ansicht des die Revisionskläger betreuenden Rechtsanwalts Oliver Junker von der Kanzlei Jost Roth Collegen in Frankfurt, sind Verkäufe über die Internet-Plattform „ebay“ immer unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts zu betrachten. Denn der Verkauf eines Gegenstandes über „ebay“ erfordert die genaue Bezeichnung, Platzierung in der jeweiligen Produktgruppe und einstellen eines Fotos. Damit bedient sich der Verkäufer jedoch ähnlicher Mittel wie ein Händler und wird so schnell umsatzsteuerpflichtig.
Da sich der BFH nicht auf einen abschließenden Kriterienkatalog festlegt, besteht, nach Auffassung der Rechtsanwälte Dr. Jan Roth und Oliver Junker von der Kanzlei Jost Roth Collegen in Frankfurt, eine erhebliche Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und unternehmerischer Tätigkeit. So kann es für Verkäufer von Gegenständen über „ebay“ schnell zu bösen Überraschungen kommen, wenn das Finanzamt weitere Kriterien anführt, um die Umsatzsteuerpflicht zu begründen. Diese Rechtsunsicherheit ist insbesondere im Hinblick auf ein aufgrund nicht abgeführter Umsatzsteuer einzuleitendes Steuerstrafverfahren bedenklich.

Rechtsanwalt Oliver Junker weist in diesem Zusammenhang noch auf folgendes hin: „Die Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem „ebay“-Account spielt für die Beurteilung, ob der Verkäufer umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht, keine Rolle. Insoweit sollte jeder ebay-Verkäufer seine Umsatzsteuerpflicht überprüfen lassen, um keine bösen Überraschungen zu erleben.“

Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.jruc.de

Jost Roth Collegen ist eine mittelständische Rechtsanwaltskanzlei, welche im Jahre 2001 zunächst als Einzelkanzlei gegründet wurde und nunmehr seit 2005 als Sozietät besteht. Neben dem Hauptsitz in Frankfurt am Main finden sich Standorte in Mannheim, Bad Camberg, Berlin und Zürich. Weitere Standorte in Köln und Hamburg stehen vor ihrer Eröffnung. Die wichtigsten Kompetenzfelder von Jost Roth Collegen finden sich zum einen in der Insolvenzverwaltung, hier mit einer klaren Spezialisierung im Bereich der Nachlassinsolvenverwaltung und der Unternehmensinsolvenz. Derzeit werden bei Jost Roth Collegen insgesamt 3 Rechtsanwälte als Insolvenzverwalter bestellt; alle führen auch den Titel des Fachanwalts für Insolvenzrecht.

Neben der Insolvenzverwaltung findet sich die zweite Kernkompetenz im Steuerrecht, hier insbesondere in der Bearbeitung von Nichtzulassungsbeschwerden und anhängigen Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof. Alle auf diesem Gebiet tätigen Rechtsanwälte führen den Titel des Fachanwalts für Steuerrecht.

Abgeleitet aus dem Gebiet des Steuerrechts hat sich eine ebenfalls ausgeprägte Kompetenz entwickelt, welche auf dem Gebiet der Deutsch-Schweizerischen Rechtsbeziehungen liegt.

Mit welchem Anliegen wir als Jost Roth Collegen Ihnen auch behilflich sein können, wir werden es mit dem höchsten Maße an Kompetenz, Sachverstand und Genauigkeit erledigen; wir sehen uns als Dienstleister und unsere Mandanten stehen absolut im Vordergrund. Scheuen Sie sich nicht an uns heranzutreten, wir werden eine Lösung für Sie finden.

Rechtsanwälte Jost ? Roth ? Collegen
Thomas Deblitz
Pfingstweidstraße 3
60316 Frankfurt am Main
presse@jruc.de
069/209739 204
http://www.jruc.de