BFH-Urteil: Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen

ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 26.07.2012

Düsseldorf, 26.07.2012 Wer über die Auktionsplattform eBay eine Vielzahl von Artikeln verkauft, muss unter Umständen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen – auch wenn er bei eBay angibt, dass es sich um Privatverkäufe handelt. So lautet das Fazit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). ARAG Experten erläutern die Entscheidung.

Der Fall
Ein Ehepaar hatte über mehrere Jahre bei eBay Gegenstände in unterschiedlichsten Produktgruppen verkauft. In den Jahren 2002 bis 2005 erzielten sie damit Erlöse von jeweils über 20.000 Euro; zum Teil sogar deutlich mehr. Bei der Einstellung der Angebote hatten sie angegeben, dass es sich um Privatverkäufe handelt. Die Erlöse tauchten weder in der Einkommenssteuererklärung des Ehepaars auf, noch hatten die beiden eine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Als das Finanzamt im Rahmen einer Steuerfahndung auf die Verkäufe aufmerksam wurde, erließ es für die Jahre 2003 bis 2005 Umsatzsteuerbescheide. Gegen diese Bescheide klagte das Ehepaar zunächst vor dem Finanzgericht (FG), dann in der Revision vor dem Bundesfinanzhof.

Das Urteil
Der BFH stellte zunächst fest, dass es für die Beurteilung, ob eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorliegt, auf die Gesamtumstände des Einzelfalls ankomme. Dabei seien verschiedene, nicht abschließend festgelegte Kriterien zu würdigen, die für oder gegen eine Nachhaltigkeit sprechen könnten. Diese Würdigung hätte die Vorinstanz hier zutreffend vorgenommen, so die obersten Finanzrichter. Das FG hatte dabei vor allem auf den erheblichen Organisationsaufwand zum Beispiel die Beschreibung der Artikel, das Anfertigen von Bildern, Überwachung der Auktionen und der Zahlung und letzlich den Versand der Artikel abgestellt, den die Kläger betrieben hätten. Es habe sich deshalb um eine intensive, langfristige Verkaufstätigkeit unter Nutzung bewährter Vertriebsmaßnahmen gehandelt, die umsatzsteuerpflichtig war. Der BFH betonte dann auch, dass die von den Klägern gewählte Einordnung der Auktionen als Privatverkauf keine Rolle spielte: Wer die Merkmale für eine unternehmerische Tätigkeit erfülle, müsse sich auch entsprechend behandeln lassen, so die Richter (BFH, Az.: V R 2/11).

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